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Geld

Kosten und Finanzierung

Auf dem Weg zu einer Psychotherapie treten leider nicht selten immer noch Probleme auf. Dies liegt vor allem daran, dass es, gemessen am Bedarf, nach wie vor zu wenig Psychotherapeuten gibt. Psychotherapeutische Praxen sind deshalb häufig überlaufen und haben eine lange Warteliste. Dies gilt vor allem für kassenzugelassene Vertrags-Psychotherapeuten, die der Versicherte ohne Weiteres auf seiner Krankenversichertenkarte in Anspruch nehmen kann. Patienten, die keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassene Vertrags-Psychotherapeuten bekommen könnten, haben andere Möglichkeiten. Gerne biete ich ein persönliches Gespräch zum Kennenlernen und zur Aufklärung über die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten an.

Sie können mir hierfür gerne eine e-mail schreiben, dann rufe ich sie so schnell wie möglich zurück. Unter Kosten und Finanzierung können sie sich bereits vorab informieren.

Gesetzliche Krankenkassen mit Kostenerstattung

Versicherte aller gesetzlichen Krankenkassen können entsprechend §13 Abs. 3 SGB V die Kostenerstattung für Psychotherapie beantragen. Kann im Falle einer psychischen Erkrankung die Krankenkasse keinen Therapieplatz bei einem Vertragstherapeuten in zumutbarer Zeit anbieten, unterstütze ich gerne bei der Beantragung.

Selektivvertrag mit der BKK VBU

Für Versicherte der BKK VBU ist ein Beginn einer Verhaltenstherapie aktuell zeitnah möglich. Die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung in meiner Praxis wird durch die BKK VBU erstattet. Über einen Direktvertrag der BKK VBU kann ich mit der Krankenkasse direkt abrechnen. Sie benötigen lediglich einen Überweisungsschein durch den Arzt ihres Vertrauens. Im Erstgespräch oder vorab per Mailanforderung erhalten Sie von mir einen Konsiliarbericht, den Ihr Arzt ausfüllt. Bitte bringen Sie die Überweisung zu dem ersten Termin mit

Kassenfinanzierte Psychotherapien im Rahmen der Ermächtigung

Ein Großteil der Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, sind wegen extrem belastender Erlebnisse in ihren Heimatländern und auf der Flucht psychisch belastet. Viele leiden unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die psychotherapeutische Versorgung der Asylsuchenden ist jedoch im deutschen Gesundheitssystem unzureichend. Daher wurde in der Zulassungsverordnung für Ärzte*innen und Psychotherapeut*innen im Oktober 2015 die Möglichkeit eingeräumt, dass qualifizierte Psychotherapeut*innen durch die Zulassungsausschüsse zur Versorgung von Asylsuchenden ermächtigt werden können.

Als ermächtigte Psychotherapeutin nach §31 Abs. 1 Ärzte ZV (Ermächtigung zur ambulanten Versorgung von Leistungsempfängern nach §2 AsylbLG, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben) biete ich traumatisierte Flüchtlinge psychotherapeutische Behandlung an, ich verfüge über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in der Traumatherapie, und kann die Psychotherapie in Muttersprach (Arabisch) anbieten. Bzw. arbeite ggf. mit Hilfe von qualifizierten Dolmetscher*innen, wenn es um anderen Sprachen geht. Folgende Voraussetzungen müssen für eine Psychotherapie vorliegen: Asylsuchende, die seit mindestens 18 Monaten in Deutschland sind, eine Krankenversicherungskarte besitzen und Leistungen nach §2 AsylBLG** erhalten, können eine psychotherapeutische Behandlung in meiner Praxis in Anspruch nehmen.

In der Regel wird ein Erstgesprächstermin vereinbart, in dem das Anliegen und die weitere Vorgehensweise geklärt werden. Wenn die Aufenthaltsdauer unter 18 Monaten ist, muss geklärt werden, ob zunächst eine Kostenübernahme über das LaGeSo erfolgen kann.

**Unter §2 AsylbLG fallen alle Geflüchteten, die sich ohne wesentliche Unterbrechung länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten (und die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben) und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Private Krankenkassen und Beihilfeversicherung

Die Kosten für Psychotherapie werden in der Regel von den privaten Krankenversicherungen und Beihilfeversicherungen übernommen. Die genauen Tarifbestimmungen sind bei der jeweiligen Krankenkasse bei Aufnahme der Psychotherapie zu erfragen. Umfang und Anzahl der Psychotherapie Sitzungen, welche übernommen werden variieren je nach Versicherung. Die Abrechnung erfolgt nach Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Hier ein Auszug:

Psychotherapie Einzelgespräch 50 Min.

                              870 (2,8)                                                    122,40€

Psychotherapie Einzelgespräch mit erhöhtem Aufwand (Komorbidität bei Diagnosen und Symptome, Komplexer und belastender Symptomlast, Multidisziplinäre Behandlung und fachübergreifender kollegialer Austausch)

                              870 (3,5)                                                     153,00€

Erhebung biographischer Anamnese (Zu Beginn der Therapie einmalig)

                              860 (2,8)                                                    150,15€

Diagnostik / Auswertung Fragebögen

                            857                                                             16,90€

Therapieantrag einmalig

                            808 (3,5)                                                     81,60€

Beratung per Telefon und E-Mail

                           1 oder 3 (je nach Aufwand)                  Zwischen 10,71€ und 30,60€

 

Die Beihilfe sowie die private Krankenversicherung übernehmen in der Regel zunächst die Kosten für die ersten Sitzungen (probatorische Sitzungen). Nach einem entsprechenden Antrag werden auch die weiteren Kosten für die Psychotherapie übernommen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Selbstzahler

Es gibt immer die Möglichkeit die Psychotherapie und Beratungsgespräche privat zu finanzieren. Die Krankenkasse erhält hierbei keine Information, dass eine Psychotherapie begonnen wurde. Die Gebühren richten sich nach Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Psychotherapie nach KJHG

Die Psychotherapie für Kinder und Jugendliche wird, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, über das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) finanziert.
Dafür muss der für ihren Bezirk zuständige Fachdienst (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Schulpsychologischer Dienst oder die Erziehungs- und Familienberatungsstelle) von Ihnen kontaktiert werden. Nach Feststellung des Therapiebedarfs werden die Kosten vom Jugendamt übernommen

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII-KJHG) sieht neben anderen Unterstützungsangeboten auch Psychotherapie (KJHG § 27 Abs.3 und §35a) für Kinder und Jugendliche vor. Besondere Beachtung findet hier das gesamte soziale Umfeld des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Parallel zur Psychotherapie werden auch andere Bezugspersonen (z.B. Erzieher, Lehrer) einbezogen; die Eltern werden in ihrer Elternrolle unterstützt.
Für die Einleitung einer Psychotherapie nach KJHG ist vorher ein Antrag der Erziehungsberechtigten beim zuständigen Fachdienst oder regionalen Sozialdienst des Wohnbezirks zu stellen. Der Fachdienst (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst oder die Erziehungs- und Familienberatungsstellen) überprüft gemeinsam mit dem Jugendamt, ob diese Form der Psychotherapie angezeigt ist. 

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